Vorliegend sind auch diejenigen Aussagen des Zeugen J. S. zu berücksichtigen, die von den Ausführungen der Beklagten in ihren Rechtsschriften teilweise abweichen. Auch bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes dürfen Tatsachen berücksichtigt werden, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren (z.B. aufgrund eines Gutachtens oder einer Zeugenaussage) nebenbei erwiesen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2b zu Art. 56 ZPO). Zu berücksichtigen sind somit insbesondere Beweisergebnisse, die von den Behauptungen als umfasst zu gelten haben, weil eine genaue Behauptung nicht verlangt werden kann.