2.4. Die Klägerin brachte nun an Schranken vor, die Beklagte habe in der Klageantwort keinen einzigen Beweisantrag zu ihrer Behauptung, wonach sie mündlich abgemahnt habe, vorgebracht. Erst in der Duplik habe sie dann an verschiedenen Stellen den Zeugen J. S. für die behauptete Abmahnung genannt, worauf die Klägerin in der nachträglichen Eingabe vom 23. Februar 2004 diese Vorbringen erneut bestritten habe. Vorliegend sind auch diejenigen Aussagen des Zeugen J. S. zu berücksichtigen, die von den Ausführungen der Beklagten in ihren Rechtsschriften teilweise abweichen.