Es habe lediglich eine Diskussion hierüber am Telefon stattgefunden. Dabei bestätigte der Zeuge M. S. im Wesentlichen, dass sich der Ingenieur J. S. nicht konkret zur Unternehmervariante geäussert habe, obschon er ihn danach gefragt habe. Dabei habe Herr J. S. weder konkret die Tauglichkeit der Unternehmervariante bestätigt noch deren Untauglichkeit bejaht. Mit dieser vagen Auskunft habe er sich zufrieden gegeben. 2.3. Damit steht zwar fest, dass die Beklagte die Bauherrschaft resp. den Architekten nicht darauf aufmerksam machte, sie halte die Unternehmervariante als untauglich. Allerdings korrigierte der Zeuge J. S. die Darstellung in den beklagtischen