Der Zeuge J. S. erklärte anlässlich seiner Einvernahme (HG. 2003.39-HGK, ger. act. 49), er habe die Unternehmervariante gar nicht gekannt, weshalb er hierzu auch keine Stellung bezogen habe. Es seien ihm auch keine Unterlagen zugestellt worden, weshalb er sich mit dieser Unternehmervariante gar nicht habe auseinandersetzen können. Der von der Klägerin gerufene Zeuge M. S., zuständiger Architekt der N. Architekten AG, bestätigte, dass betreffend Unternehmervariante der Beklagten keine Unterlagen zugestellt worden seien (HG. 2003.39-HGK, ger. act. 50). Es habe lediglich eine Diskussion hierüber am Telefon stattgefunden.