Vorliegend verbindet die Beklagte ihre Zugabe, dass sie die Unternehmervariante zum Vorneherein als untauglich abgelehnt habe, mit der Behauptung, sie habe faktisch und gestützt auf Art. 404 OR auch zu Recht die Bauleitung eingestellt bzw. sie habe diese Erkenntnisse der Bauherrschaft resp. der Bauleitung mitgeteilt, wobei sie die Einvernahme von J. S., als Bauingenieur ehemaliger Angestellter der Beklagten, als Zeuge beantragte (vgl. Duplik, zu Ziff. 45 und 46/39, S. 19). Damit ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Zugabe der Beklagten in dem Umfang erfolgte, als sie mit den Aussagen des Zeugen J. S. übereinstimmt.