gesamten Vorbringen der Partei und ihres Verhaltens (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Unter Umständen kann der Richter mit entsprechenden Fragen abklären (Art. 57 ZPO), ob eine Behauptung bestritten ist oder nicht (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4b zu Art. 91 ZPO). Bei einem sogenannten “qualifizierten“ Geständnis, d.h. wenn das Geständnis durch Zusätze eingeschränkt wird, hat der Richter nach Treu und Glauben zu beurteilen, ob ein Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen unwirksam bzw. zu einer Bestreitung wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1g zu Art. 91 ZPO).