2.2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO erhebt der Richter Beweis über streitige Tatsachen. Nicht streitig ist eine Tatsache, die zugestanden wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1c zu Art. 91 ZPO). Ob eine vom Gericht nicht ausdrücklich zugestandene Tatsache als streitig anzusehen ist, beurteilt der Richter unter Berücksichtigung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte