Hingegen äusserte sich das Bundesgericht nicht zur weiteren Behauptung der Beklagten in der Duplik (zu Ziff. 45 und 46/39, S. 19), die Beklagte habe ihre Erkenntnisse, wonach die Unternehmervariante der K. AG untauglich sei, mündlich der Bauherrschaft bzw. der Bauleitung mitgeteilt. Eine solche mündliche Mitteilung wurde von der Klägerin bestritten (Replik, Rz. 39, S. 10).