2.1. Das Bundesgericht hielt es aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort (zu Ziff. 46, S. 18) und der ausdrücklichen Behaftung in der Replik (Rz. 39, S. 10) als erwiesen, dass die Beklagte die Unternehmervariante der K. AG nicht nachgerechnet hatte, weil sie diese zum Vorneherein als untauglich abgelehnt habe, und schloss daraus, dass die Unzulänglichkeit des Projekts für sie offensichtlich gewesen sei. Hingegen äusserte sich das Bundesgericht nicht zur weiteren Behauptung der Beklagten in der Duplik (zu Ziff.