Im Entscheid des Handelsgerichts wurde festgehalten, dass die Beklagte mangels Zusatzauftrag nicht zu einer fachlichen und rechnerischen Prüfung der Unternehmervariante verpflichtet war. Es äusserte sich deshalb nicht dazu, ob die Ausführungen der Beklagten zutreffen, wonach sie die Unternehmervariante zum Vorneherein als untauglich abgelehnt und deshalb diese nicht nachgerechnet habe (Urteil HGer, Erw. 5.2.3., S. 14). Abzuklären ist nun gemäss Bundesgericht, ob die Beklagte in Erfüllung ihrer Sorgfaltsund Treuepflicht, die sich insbesondere aus Art. 1.4.1 der SIA-Ordnung 103 ergebe, die Bauherrschaft oder den Architekten auf diese Einschätzung aufmerksam gemacht habe.