2. Nach der für das Handelsgericht massgeblichen Begründung des Bundesgerichts sah die Beklagte die Unternehmervariante nach eigenen Angaben auch ohne fachliche Prüfung als untauglich an. Die Unzulänglichkeit des Projektes sei für sie demzufolge offensichtlich gewesen (Urteil BGer, Erw. 2.3., S. 5). Im Entscheid des Handelsgerichts wurde festgehalten, dass die Beklagte mangels Zusatzauftrag nicht zu einer fachlichen und rechnerischen Prüfung der Unternehmervariante verpflichtet war.