1. Weist das Bundesgericht die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurück, so bestimmt das kantonale Prozessrecht, in welcher Weise das Verfahren fortzusetzen ist. Den Parteien ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nur dann Gelegenheit zur Würdigung oder zur Teilnahme zu geben, wenn Beweisabnahmen wiederholt oder neu angeordnet werden. Weitere Vorbringen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art 164 ZPO erfüllt sind (GVP 2006 Nr. 86 mit weiteren Hinweisen). Die Parteien haben keinen Anspruch auf eine neue Verhandlung oder auf weitere Eingaben zur Würdigung des bundesgerichtlichen Urteils oder des Prozessstoffes im