404 Abs. 1 OR widerrufen habe (Erw. 3). Das Handelsgericht habe es unterlassen abzuklären, ob die Beklagte ein untaugliches Projekt erstellt und die K. AG im Vertrauen auf die darin enthaltenen Daten eine technisch gleichwertige, aber ebenso unzulängliche Unternehmervariante verwirklicht habe (Erw. 5). Das Handelsgericht habe abzuklären, ob die Beklagte in diesen Punkten aus Vertragsverletzung haftet (Erw. 6). Am 17. August 2010 fand die mündliche Verhandlung statt, wobei die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren festhielt und die Beklagte das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren stellte. II.