Es hielt dabei fest, dass die Beklagte die Unternehmervariante fachlich nicht überprüft habe, stelle eine Vertragsverletzung dar, wenn deren Untauglichkeit für den Ingenieur offensichtlich sei und er den Bauherrn dennoch nicht auf die entsprechenden Gefahren aufmerksam mache (Erw. 2). Die Beklagte habe, ohne den Vertrag zu verletzen, die Bauleitung nur dann unterlassen dürfen, wenn sie den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR widerrufen habe (Erw.