3. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. November 2006 nicht ein (BGE 4P.204/2006). Ebenfalls am 7. November 2006 hiess es jedoch eine gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung gut und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück (BGE 4C.284/2006). Es hielt dabei fest, dass die Beklagte die Unternehmervariante fachlich nicht überprüft habe, stelle eine Vertragsverletzung dar, wenn deren Untauglichkeit für den Ingenieur offensichtlich sei und er den Bauherrn dennoch nicht auf die entsprechenden Gefahren aufmerksam mache (Erw. 2).