2. Am 27. Juni 2003 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons St.Gallen auf Bezahlung von Fr. 1‘700’000.-- nebst Zins. Sie machte damit einen Teil des von ihr bezahlten Betrages geltend. Das Handelsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 4. Mai 2005 ab (HG.2003.39-HGK). Das Kassationsgericht des Kantons St.Gallen hob diesen Entscheid am 26. Oktober 2005 auf. Das Handelsgericht befand am 26. Juni 2006 im Sinne der Erwägungen des Entscheides des Kassationsgerichts erneut über die Sache und wies die Klage wiederum ab (HG. 2005.105-HGK).