Die K. AG begann am 14. Januar 1997 mit dem Aushub. Am 23. Januar 1997 stürzte die Baugrube teilweise ein. Es kam zu weiteren Rutschungen, die erst am 23. Februar 1997 gestoppt werden konnten. Es entstanden an verschiedenen Häusern sowie an der Z.-strasse und den darin enthaltenen Werkleitungen erhebliche Schäden. Nach verschiedenen Besprechungen der am Bau beteiligten Personen übernahm die Klägerin als Haftpflichtversicherung der Bauherrschaft (Konsortium) federführend einstweilen die Schadensregulierung. Die Beteiligten konnten sich in der Folge indes nicht auf eine interne Aufteilung der Schadenstragung einigen.