{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:45", "Checksum": "b0677f00a592315f631f77c0ebedf3df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106\nRegeste:\nArt. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\nzu entnehmen, dass die Baugrubensicherung im östlichen Teil des Grundstückes, d.h.\nim am meisten rutschgefährdeten Teil, ausschliesslich mit einer armierten\nFilterbetonschicht ausgeführt worden sei (Expertise, S. 10). Die von der K. AG vor den\nRutschungen tatsächlich ausgeführte Hangsicherung habe, da nicht mehr vernagelt,\npraktisch nur noch bezüglich Geometrie, d.h. der äusseren Abmessung, mit dem\nProjekt der Beklagten zu tun. Die freien, ungestützten Böschungen zeigten ein komplett\nanders statisches und erdbaumechanisches Verhalten als die vernagelten Böschungen.\nDie ausgeführte Unternehmervariante gehe von der Grundidee aus, dass der Baugrund\ngenügend standfest sei und die Böschungen keiner Stützung bedürften. Sie basiere\nauch darauf, dass zur Stabilisierung der Oberflächen nicht mehr ein armierter\nSpritzbeton nötig sei, sondern dass ein armierter Filterbeton genüge, um allfällige\nlokale Ausschwemmungen zu vermeiden. Und sie basiere schliesslich darauf, dass der\nvertikale Baugrubenabschluss auf der Südseite unnötig sei. Die Grundidee und das\nKonzept der ausgeführten Unternehmervariante würden sich sehr stark von jenen aus\ndem Projekt der Beklagten unterscheiden. Es seien grosse qualitative und quantitative\nAbstriche gemacht worden, und es würden keine echten Gemeinsamkeiten mehr\nvorliegen. Gesamthaft sei erkennbar, dass das Projekt der Beklagten für die\nausgeführte Unternehmervariante nur noch von untergeordneter Bedeutung war\n(Expertise, S. 16). Im Zusatzgutachten erklärte der Experte auf entsprechende\nErgänzungsfrage, dass das Projekt der Beklagten für die ausgeführte\nUnternehmervariante zu “deutlich weniger als 50%“ noch eine Rolle spielte. Es handle\nsich technisch um zwei verschiedene Lösungen, deren Ähnlichkeit “ermessensweise\nnoch auf max. 25 – 30%“ angesetzt werde. Der Experte beschränkt jedoch diese\nÄhnlichkeit auf die Geometrie, d.h. die äusseren Abmessungen der Baugrube\n(Zusatzgutachten, S. 6).\n\nNicht zutreffend ist nach den Feststellungen des Experten die von den Zeugen F. D.\nund P. C. - in Übereinstimmung mit der klägerischen Darstellung - vorgebrachte\nBehauptung, die Unternehmervariante habe aus einem Riegelsystem bestanden. Diese\nSicherungsart sei erst im Februar 1997 nach erfolgtem Schadenereignis zur\nStabilisierung der Baugrube angeordnet und ausgeführt worden. Diese Variante ist\nsomit gemäss Expertise nicht die Unternehmervariante (Expertise, S. 10;\nZusatzexpertise, S. 7 bis 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4. Demnach kann festgehalten werden, dass das Projekt der Beklagten als untauglich\nqualifiziert werden muss. Weiter hat der Experte festgestellt, dass das Projekt der\nBeklagten für die offerierte und vertraglich vereinbarte Unternehmervariante von\nentscheidender Bedeutung und technisch gleichwertig war. Allerdings wurde nicht\ndiese Unternehmervariante ausgeführt, sondern eine davon erheblich abweichende\nBaugrubensicherung. Das Projekt der Beklagten war für die tatsächlich vor dem\nSchadenereignis ausgeführte Unternehmervariante nur noch von untergeordneter\nBedeutung. Im Vergleich zum Projekt der Beklagten war dies technisch eine andere\nLösung. Die vorhandene Ähnlichkeit beschränkte sich auf die äusseren Abmessungen\nder Baugrube (sog. “Geometrie“ der Baugrube). Diese Geometrie ist jedoch\nunabhängig von der Art der Baugrubensicherung, sondern bestimmt sich nach dem\nBauprojekt, nämlich Lage des Hauses, Grösse und Tiefe der Baugrube. Grundidee und\nKonzept der beiden hier relevanten Baugrubensicherungen unterscheiden sich jedoch\nso stark voneinander, dass der Experte von zwei verschiedenen technischen Lösungen\nspricht (vgl. Zusatzexpertise, S. 16).\n\nDamit steht fest, dass das an sich untaugliche Projekt der Beklagten keine Grundlage\nmehr für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante war. Es sind technisch zwei\nverschiedene Lösungen, die keine echten Gemeinsamkeiten vorweisen (vgl. Expertise,\nS. 16).\n\n"}