{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n4.3. Der Experte geht aufgrund der Unterlagen davon aus, dass der Beklagten der\ngeotechnische Bericht der R. AG (kläg. act. 4) für die Ausarbeitung des Projektes\nvorgelegen hatte und bekannt war. Dem Hinweis im erwähnten Bericht, wonach der\nHang bereits “heute nahe einem labilen Gleichgewichtszustand“ sei, wurde gemäss\nExperte zu wenig Beachtung geschenkt, und es sei auch nirgends ein Hinweis zu\nfinden, dass das Hangwasser berücksichtigt worden wäre. Ein Instabilwerden des\nHanges hätte bei einer Ausführung gemäss Projekt der Beklagten nicht mit\nausreichender Sicherheit vermieden werden können, weshalb das Projekt der\nBeklagten als “nicht tauglich“ bezeichnet wird (Expertise, S. 14/15). Im\nZusatzgutachten hält der Experte fest, dass die von der Beklagten vorgeschlagene\nNagelwand zwar ein “flexibles System“ sei, weil auf Unregelmässigkeiten im\nUntergrund im Vergleich zu anderen Systemen, wie z.B. Rühlwand, Pfahlwand oder\nBetonriegel, rasch und unkompliziert reagiert werden könne. Vorliegend sei jedoch die\nNagelwand gemäss Projekt der Beklagten deshalb nicht tauglich, weil es die\nErkenntnisse des Berichtes der R. AG nicht oder nicht korrekt berücksichtigt habe. Die\nNagelwand sei technisch nicht die richtige Lösung gewesen, so der Experte\n(Zusatzexpertise, S. 16).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetreffend Unternehmervariante hält der Experte fest, dass zwischen der vereinbarten\nund der tatsächlich ausgeführten Variante unterschieden werden müsse, da das\nAusgeführte in wesentlichen Merkmalen stark von der vorgesehenen und vertraglich\ndefinierten Unternehmervariante abweiche. Die beiden Varianten müssten deshalb bei\nallen Überlegungen separat betrachtet werden (Expertise, S. 8).\n\nFür ihre Offerte verfügte die K. AG gemäss Expertise mindestens über das\nLeistungsverzeichnis aus dem Projekt der Beklagten mit den Flächen- und\nMengenangaben. Anhand dieses Leistungsverzeichnisses (“Devis“) habe sie ihr\nAngebot berechnet. Aus dem Devis sei aber nicht ersichtlich, dass mit Wasser im\nUntergrund gerechnet werden musste. Auch aus dem Aushubplan sei dies nicht\nersichtlich gewesen, sofern der Unternehmer hierüber verfügt habe. Die K. AG habe\ndeshalb davon ausgehen dürfen, dass es sich beim ausgeschriebenen Projekt um\nverhältnismässig einfache Arbeiten ohne nennenswerte Erschwernisse handeln würde,\nauszuführen in einem Baugrund ohne Wasser. Somit ist es für den Experten\nnachvollziehbar, dass sich der Unternehmer vor diesem Hintergrund zur Ausarbeitung\neiner kostengünstigeren – kongruenten – Variante veranlasst sah. Dies sei erreicht\nworden, indem der Unternehmer die Anzahl und Länge der Nägel selber habe\nbestimmen wollen. Höhenlage und Neigung der Nägel sollten jedoch unverändert\nbleiben. Aus dem Projekt der Beklagten habe der Unternehmer ferner die Idee der\nBöschungsabdeckung mit Spritzbeton übernommen. Hingegen habe der Unternehmer\nden vertikalen Baugrubenabschluss auf der Südseite weggelassen und habe auch\ndiesen Teil der Baugrube mit einer Bodenvernagelung sichern wollen. Dies ist gemäss\nExperte der einzige wesentliche Unterschied gegenüber dem Projekt der Beklagten.\nDie Grundidee (Nagelwand in nicht standfestem Material), das Konzept (Nagelwand mit\nBerme, 4 Aushubetappen) und die Geometrie (äussere Abmessungen) seien von der K.\nAG mit wenigen Abstrichen vom Projekt der Beklagten übernommen worden,\nquantitativ seien jedoch Einsparungen geplant gewesen. Gesamthaft ist gemäss\nExperte aber eindeutig erkennbar, dass das Projekt der Beklagten von entscheidender\nBedeutung war (Expertise, S. 15/16).\n\nAllerdings hält der Experte auch fest, dass bis zum Eintritt der ersten Rutschungen am\n23. Januar 1997 der grösste Teil des Aushubes erstellt worden sei, ohne dass jedoch\nauch nur ein einziger Bodennagel eingebaut worden wäre. Weiter sei den Unterlagen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}