{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n4.1. Demnach ist zunächst abzuklären, ob die K. AG für ihre Unternehmervariante auf\nDaten der Beklagten aus deren Projekt abgestellt hatte. Als Beweis dafür, dass die von\nder Beklagten vorgeschlagene Nagelwand sehr wohl eine Rolle für die\nkostengünstigere Alternative der K. AG gespielt und sich die K. AG darauf verlassen\nhabe, dass die Baugrubensicherung der Beklagten technisch korrekt gewesen sei,\nbeantragte die Klägerin die Einvernahme von F. D. und P. C., je c/o K. AG (bzw. heute\nH. AG), als Zeugen (vgl. Replik, Rz. 36, S. 9). Diese beiden Zeugen wurden am 2. Juni\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2008 einvernommen (ger. act. 37, 38). Die Klägerin hat sich mit Eingabe vom 27. Juni\n2008, die Beklagte am 16. Juli 2008 hierzu geäussert.\n\nDer Zeuge F. D., Geschäftsführer der K. AG, führte im Wesentlichen aus, dass die K.\nAG bei der Ausarbeitung der Unternehmervariante davon ausgegangen sei, es “stehe\nein Ingenieur dahinter“. Die K. AG habe keinen Plan erstellt, es habe aber eine Skizze\nmit den Riegeleinteilungen gegeben, um die Kosten der Unternehmervariante zu\nberechnen. Der Zeuge F. D. wusste indes nicht mehr genau, welche Unterlagen für die\nUnternehmervariante – eigene oder solche des Ingenieurs – zur Verfügung gestanden\nhatten. Ebenfalls hielt der Zeuge F. D. fest, dass die K. AG in jedem Fall davon\nausgehe, dass die Variante, die ausgeschrieben werde, technisch einwandfrei sei,\ndiese berechnet und aufgrund der Geologie ausgearbeitet worden sei. Wenn eine\nNagelwand, mithin ein “weiches“ System, ausgeschrieben werde, gehe die K. AG\ndavon aus, dass man auch mit Riegeln arbeiten könne. Wenn aber ursprünglich eine\nRühlwand, ein viel “steiferes“ System, vorgeschlagen sei, werde dies bei der\nUnternehmervariante berücksichtigt (ger. act. 37). Der Zeuge P. C., der damals die\nBaustelle als Bauleiter betreute, führte aus, ursprünglich sei eine Vernagelung\nvorgesehen gewesen. Der Vorschlag der K. AG habe Böschungsriegel vorgesehen.\nDies sei vom System her ungefähr gleich. Für die Unternehmervariante habe die K. AG\neigene Pläne gehabt. Ob nicht auch Pläne des Ingenieurs oder der Geologen\nvorgelegen hätten, könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Weiter führte er aus, dass\ndie K. AG, wenn sie eine Unternehmervariante vorschlage, dies mit dem Fachingenieur\nbzw. dem Fachbauleiter bespreche. Hier sei der Bauleiter des Architekten während der\nganzen Baugrubenphase Ansprechpartner gewesen (ger. act. 38).\n\nDamit steht fest, dass die von der Beklagten vorgesehene Vernagelung in einem\ngewissen Umfang Grundlage für die Unternehmervariante der K. AG gewesen war,\nwelche gemäss Zeugenaussagen ein Riegelsystem vorgesehen hätte. Insbesondere\naufgrund der Aussagen des Zeugen F. D. kann aber entgegen den Ausführungen der\nKlägerin nicht – wie nachfolgend auszuführen ist (vgl. hierzu Ziff. 4.3. nachstehend) –\ngeschlossen werden, die Kausalität des Projekts der Beklagten für die Hangrutschung\nund damit für den Schaden sei nachgewiesen, da dieser nicht hinreichend darlegt, ob\ndie von der K. AG geplante Unternehmervariante auch entsprechend ausgeführt\nworden war. Sowohl bei der von der Beklagten vorgesehenen Vernagelung als auch bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder von der K. AG geplanten Unternehmervariante handelt es sich um sogenannte\n“weiche“ Varianten von Hangsicherungen, d.h. sie sind betreffend Nachgiebigkeit des\nTerrains nicht absolut starr. Es ist demnach weiter abzuklären, ob und in welcher Weise\ndas Projekt der Beklagten als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hat.\n\n4.2. Mit Entscheid vom 2. September 2008 beschloss das Handelsgericht, über die\nTauglichkeit des beklagtischen Projekts und über die Bedeutung des Projekts für die\nErarbeitung der Unternehmervariante eine Expertise einzuholen (ger. act. 48). Als\nExperte wurde C. N., dipl. Ing. ETH/SIA/USIC, Y., eingesetzt (ger. act. 64). Die\nExperteninstruktion fand am 17. Dezember 2008 statt. Der Experte erstatte am 22.\nOktober 2009 sein Gutachten (ger. act. 76). Die Ergänzungsfragen der Parteien\nbeantwortete der Experte mit Zusatzgutachten vom 8. Februar 2010 (ger. act. 101). Am\n17. August 2010 fand die mündliche Schlussverhandlung zur Beweiswürdigung,\ninsbesondere zur Würdigung der Gutachten, statt.\n\n"}