{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\nTelefongespräch aus ihrer Sicht den Ingenieurvertrag zumindest im Zusammenhang\nmit der Bauleitung für die Baugrubensicherung widerrufen. Ein solcher Widerruf wird\nnun aber durch das nachfolgende Verhalten sowohl der Klägerin als auch des\nUnternehmers nach dem erwähnten Telefongespräch bestätigt: Damit die Beklagte die\nGrundleistungen betreffend örtliche Bauleitung erbringen konnte (vgl. Ziff. 4.1.8 der\nSIA-Norm 103), war sie zwingend auf die hierfür notwendigen Grundlagen angewiesen.\nAufgrund der Zeugenaussagen steht indes fest, dass weder von Seiten der K. AG noch\nder N. Architekten AG, welche die Oberbauleitung und damit die\nKoordinationsverantwortung innehatte, die entsprechenden Grundlagen der Beklagten\nbereitgestellt wurden. Ausführungspläne betreffend Unternehmervariante existierten\noffenbar nicht. Der Zeuge M. S. führte diesbezüglich aus, es hätten wohl nur Skizzen\nhiervon existiert. Bei der Vergabe der Baugrubensicherung wurde die Beklagte nicht\nmehr beigezogen. Im Werkvertrag mit der K. AG (kläg. act. 13a) wurde die Beklagte\nnicht als Fachbauleitung erwähnt, sondern lediglich die N. Architekten AG als\nBauleiterin. Dabei wurde ein Globalpreis vereinbart, womit die Beklagte keinen Einblick\nhatte, wie der Unternehmer die von ihm angebotene Variante auszuführen gedachte.\nAuch dies ist ein Hinweis dafür, dass die K. AG die Erbringung sämtlicher Leistungen\nübernommen hatte. Die Beklagte verfügte auch nicht über das Bauprogramm.\nKostenvoranschlag und Kontrollplan lagen nicht vor. Auch mit dem Verweis im\nAushubplan (kläg. act. 14), wonach die Beklagte betreffend Baugrubensicherung auf\ndie Angaben des Unternehmers hinwies, gab sie klar zum Ausdruck, dass sie über\nkeinerlei Grundlagen und Informationen betreffend Baugrubensicherung gemäss\nUnternehmervariante verfügte. Ohne diese notwendigen Grundlagen wusste die\nBeklagte jedoch gar nicht, was sie denn überhaupt zu kontrollieren gehabt hätte.\nWeisungen seitens des Architekten in Bezug auf die Bauleitung betreffend\nBaugrubensicherung bestanden ebenfalls keine. Das Verhalten des Architekten nach\ndem besagten Telefongespräch mit dem Bauingenieur (Beklagte), wonach dieser sich\ngemäss eigenen Angaben von der Bauleitung für die Baugrubensicherung distanzierte,\nfalls die Unternehmervariante ausgeführt werde, zeigt, dass der Architekt dies auch so\nverstanden hat.\n\n3.4. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich des\nTelefongesprächs zwischen den Zeugen J. S. und M. S. den Ingenieurvertrag insoweit\nwiderrufen hat, als er die Bauleitung für die Baugrubensicherung betraf. Wie der Zeuge\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nM. S. bestätigte, ist ihm sinngemäss die Kündigung mündlich vom Zeugen J. S.\nmitgeteilt worden. Dass die N. Architekten AG die Beklagte in der Folge nicht als\nIngenieur bzw. als Bauleitung im Werkvertrag mit der K. AG (kläg. act. 13a) aufführte\nund der Beklagten auch keine Unterlagen betreffend Unternehmervariante zustellte, ist\nein weiteres Indiz dafür, dass sie den Widerruf empfangen und (stillschweigend) auch\nakzeptiert hat. Der Beweis, dass der Ingenieurvertrag betreffend die örtliche Bauleitung\nverletzt worden war, ist damit nicht erbracht.\n\n4. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte ein mangelhaftes Projekt erstellt hat, hielt\ndas Bundesgericht fest, falls die Beklagte ein untaugliches Projekt erstellt und die K.\nAG im Vertrauen auf die darin enthaltenen Daten eine technisch gleichwertige, aber\nebenso unzulängliche Unternehmervariante verwirklicht habe, liege eine\nVertragsverletzung der Beklagten vor, die eine unabdingbare Ursache (\"conditio sine\nqua non\") für den Schadenseintritt darstelle. Das Handelsgericht habe diese denkbare\nKausalkette übersehen und es unterlassen, entsprechende Abklärungen betreffend\nTauglichkeit des Projekts der Beklagten und die Bedeutung des Projekts für die\nErarbeitung der Unternehmervariante zu treffen (Urteil BGer, Erw. 5.3., S. 10 f.). Das\nHandelsgericht hat die Frage offengelassen, ob das Projekt der Beklagten zur\nBaugrubensicherung mangelhaft ist, weil das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage\nfür die Unternehmervariante gedient habe und auch nicht realisiert worden sei (Urteil\nHGer, Erw. 5.2.2., S. 11 ff., und 6.2., S. 18 f.).\n\nNach der für das Handelsgericht massgeblichen Begründung des Bundesgerichts hat\ndas Handelsgericht betreffend Tauglichkeit des Projekts der Beklagten und die\nBedeutung des Projekts für die Erarbeitung der Unternehmervariante Beweis\nabzunehmen.\n\n"}