{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:45", "Checksum": "b0677f00a592315f631f77c0ebedf3df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106\nRegeste:\nArt. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n3.2. Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte der Zeuge J. S., dass er anlässlich des\nTelefongesprächs mit Herrn M. S., dem zuständigen Architekten, gesagt habe, bei\neiner Unternehmervariante habe der Unternehmer die Verantwortung für die Sicherung,\nalso die Statik und die Ausführung. Er habe denn auch keine Unterlagen zur\nUnternehmervariante erhalten, weshalb er diese nicht habe prüfen können. Er habe\nauch keine Unterlagen betreffend Unternehmervariante angefordert, weil er nicht\ngewusst habe, welche Vergabe nun stattgefunden habe (EV J. S. S. 5 f.). Zu Beginn der\nEinvernahme hatte der Zeuge J. S. allerdings die Frage, ob ihm bekannt sei, dass das\nVertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauherrschaft aufgelöst worden sei,\nverneint. Und er verneinte auch die weitere Frage, ob ihm bekannt sei, ob der erwähnte\nVertrag teilweise aufgelöst worden sei (EV J. S. S. 3 f.). Diese Antworten präzisierte er\naber in der Folge mit den eingangs erwähnten Ausführungen und indem er zusätzlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfesthielt, es sei damals klar gesagt worden, dass bei einer Unternehmervariante der\nUnternehmer die Verantwortung für die Sicherung, also die Statik und die Ausführung,\nhabe. Er habe die Unternehmervariante nicht kontrollieren können, da ihm diese nicht\nbekannt gewesen sei, und er auch nicht gewusst habe, dass diese vergeben worden\nsei (EV J. S. S. 5). Er habe gegenüber Herrn M. S. klar zum Ausdruck gebracht, dass er\nsich aus der Projektierung insoweit zurückziehe, als es nicht mehr in seinem\nVerantwortungsbereich ist (EV J. S. S. 6). Der Zeuge brachte damit ausreichend klar\nzum Ausdruck, dass er die Untervariante nicht kannte und deshalb davon ausging, der\nschriftliche Ingenieurvertrag sei – wenn auch nicht in einem formellen Schreiben – ganz\noder teilweise aufgelöst worden. Der Zeuge M. S. bestätigte, Herr J. S. sei davon\nausgegangen, dass, wenn eine Unternehmervariante zur Ausführung kommen sollte, er\nsich dann distanzieren könne. Dies sei seine [J. S.'s] Auffassung gewesen. Im weiteren\nVerlauf der Einvernahme relativierte der Zeuge M. S. seine diesbezügliche Aussage,\ndass Herr J. S. zwar gesagt habe, wenn das der Unternehmer mache, dann wolle er\ndamit [mit der Baugrubensicherung] nichts mehr zu tun haben, er [M. S.] aber dies\nnicht so verstanden habe. Zudem habe die Beklagte dies auch nicht schriftlich\nbestätigt. Für ihn sei die Beklagte immer noch Beteiligte gewesen, sie habe die\nBauleitung für die Baugrube noch gehabt. Davon sei die Beklagte nie zurückgetreten.\n\n3.3. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der\nAuftragsbestätigung der N. Architekten AG an die K. AG betreffend\nBaugrubensicherung vom 31. Oktober 1996 (kläg. act. 13) dem Unternehmer noch\nmitgeteilt wurde, dass die Ausführung der Baugrubensicherung in vorheriger\nAbsprache mit dem Bauingenieur resp. Bauleitung zu erfolgen habe. Im Werkvertrag\nzwischen dem Baukonsortium X.-strasse und der K. AG betreffend\nBaugrubensicherung, welcher am 10. Dezember 1996 abgeschlossen wurde, ist als\nBauleiter nur noch die N. Architekten AG aufgeführt (kläg. act. 13a). Es fehlt auch der\nHinweis auf die vorherige Absprache mit dem Ingenieur. In Art. 8 des Werkvertrages ist\nsodann festgehalten, dass der Unternehmer für die durch die Bauleitung\nvorgeschriebene Ausführung in jeder Hinsicht die volle Verantwortung übernehme.\n\nDas Telefongespräch zwischen den Zeugen J. S. und M. S. fand in jedem Fall vor dem\nAbschluss des Werkvertrages mit dem Unternehmer statt, da der Zeuge J. S. ab 6.\nDezember 1996 ortsabwesend war (EV J. S. S. 2). Die Beklagte hatte mit dem erfolgten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}