{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n3. Das Handelsgericht ist in seinem Entscheid vom 26. Juni 2006 zum Schluss\ngekommen, dass in der Unterlassung der im Vertrag vereinbarten Bauleitung keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertragsverletzung zu erblicken sei, weil weder Architekt noch Unternehmer der\nBeklagten die hierfür notwendigen Grundlagen für die Bauleitung zur Verfügung gestellt\nhätten. Der Architekt hätte deshalb ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber\nder Beklagten auf der Ausführung der Bauleitung bestehen müssen. Dies habe er\njedoch nicht getan. Die Orientierung der Beklagten über den Baubeginn könne nicht als\neine derartige Weisung zur Vornahme der Bauleitung aufgefasst werden. Die Beklagte\nsei deshalb nach Vergabe der Baugrubensicherung an einen Unternehmer\nstillschweigend von der Pflicht zur Bauleitung befreit worden (Urteil HGer, Erw. 5.2.4.,\nS. 14 ff.).\n\nDiesbezüglich geht das Bundesgericht ebenfalls von den Vorbringen der Parteien im\nSchriftenwechsel aus, wonach die Behauptung der Klägerin, der Vertrag habe im\nMoment des Baubeginns noch bestanden, den Vorbringen der Beklagten\ngegenüberstehe, sie habe den Vertrag bereits vorher (nämlich bei Vergabe der\nUnternehmervariante) widerrufen. Eine stillschweigende Dispensation steht gemäss\nBundesgericht aufgrund des Verhaltens des Architekten nicht zur Diskussion, weshalb\ndas Argument der Beklagten, sie habe den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs.1 OR\nwiderrufen, zu überprüfen sei (Urteil BGer, Erw. 3.3.)\n\n3.1. In der Duplik (zu Ziff. 40 bis 44/35, lit. d, S. 17) behauptete die Beklagte, sie habe\ndie Ingenieurtätigkeit in Bezug auf die Baugrubensicherung zurückgegeben, indem sie\neinen Teilrücktritt ausgesprochen habe, welcher akzeptiert worden sei. Als Beweis\nwurde wiederum der Zeuge J. S. genannt.\n\nDa der Widerruf des Auftrages ein einseitig ausübbares, auflösendes Gestaltungsrecht\nist, ist es zwar empfangsbedürftig, aber auch ohne Zustimmung der Gegenpartei gültig\n(Weber, Basler Kommentar, OR I, NN 5 und 6 zu Art. 404 OR; Fellmann, Berner\nKommentar, N 20 f. zu Art. 404 OR). Es genügt somit, wenn die formlos gültige\nKündigung der Beklagten bei der N. Architekten AG als Vertreterin der Bauherrschaft\neingegangen ist. Der Widerruf bzw. die Kündigung ist zwar grundsätzlich\nbedingungsfeindlich (BSK OR I-Weber, N 6 zu Art. 404 OR; Fellmann, N 37 zu Art. 404\nOR), jedoch ist ein bedingter Widerruf bzw. eine bedingte Kündigung statthaft, wenn\nbeim Empfänger nicht eine unklare Situation geschaffen wird (Fellmann, N 38 zu Art.\n404 OR). Ein Widerruf bzw. eine Kündigung kann auch befristet sein bzw. die Auflösung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Vertrages kann auf einen bestimmten späteren Termin hin erklärt werden\n(Fellmann, N 36 zu Art. 404 OR).\n\nIn Berücksichtigung dieser Grundsätze ist entgegen der Ansicht der Klägerin an\nSchranken davon auszugehen, dass auch ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise\nKündigung zulässig ist, sofern damit beim Empfänger keine unklare Situation\ngeschaffen wird. Die mit einem teilweisen Widerruf bzw. einer teilweisen Kündigung\nverbundene Rechtsunsicherheit ist dem Erklärungsempfänger auch zuzumuten, da er\nseinerseits den Auftrag vollumfänglich fristlos aufheben kann (vgl. Fellmann, N 40 zu\nArt. 404 OR). Nachdem eine Unternehmervariante zur Ausführung kommen sollte, war\ndie Beklagte berechtigt, den Auftrag betreffend die noch zu erbringende örtliche\nBauleitung zu widerrufen. Aber auch wenn ein Teilrücktritt rechtlich nicht zulässig wäre,\nhätte die Beklagte gestützt Art. 404 Abs. 1 OR gültig den ihr erteilten Auftrag betreffend\ndie örtliche Bauleitung widerrufen bzw. kündigen können. Bei der örtlichen Bauleitung\nhandelt es sich um einen klar von den übrigen Leistungen des Bauingenieurs\nabgegrenzten Auftrag, mit dessen Ausführung unabhängig vom Ingenieurvertrag auch\nein sachverständiger Dritter hätte beauftragt werden können. Der Beklagten steht somit\nder Nachweis offen, dass sie den in sich abgeschlossenen Auftrag betreffend die\nörtliche Bauleitung widerrufen bzw. gekündigt habe. Sie behauptete in Duplik\nrechtsgenüglich einen entsprechenden Teilrücktritt und beantragte dazu die\nEinvernahme von Herrn J. S. als Zeugen.\n\n"}