{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n2.4. Die Klägerin brachte nun an Schranken vor, die Beklagte habe in der Klageantwort\nkeinen einzigen Beweisantrag zu ihrer Behauptung, wonach sie mündlich abgemahnt\nhabe, vorgebracht. Erst in der Duplik habe sie dann an verschiedenen Stellen den\nZeugen J. S. für die behauptete Abmahnung genannt, worauf die Klägerin in der\nnachträglichen Eingabe vom 23. Februar 2004 diese Vorbringen erneut bestritten habe.\nVorliegend sind auch diejenigen Aussagen des Zeugen J. S. zu berücksichtigen, die\nvon den Ausführungen der Beklagten in ihren Rechtsschriften teilweise abweichen.\nAuch bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes dürfen Tatsachen berücksichtigt\nwerden, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren\n(z.B. aufgrund eines Gutachtens oder einer Zeugenaussage) nebenbei erwiesen werden\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.\nGallen, Bern 1999, N 2b zu Art. 56 ZPO). Zu berücksichtigen sind somit insbesondere\nBeweisergebnisse, die von den Behauptungen als umfasst zu gelten haben, weil eine\ngenaue Behauptung nicht verlangt werden kann. Die Anforderungen an den\nDetaillierungsgrad der Behauptungen sind niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die\nsich ausserhalb der Sphäre des Behauptenden ereignet haben. Dies ist zum Beispiel\ndann der Fall, wenn durch eine Zeugenaussage der Inhalt eines Gesprächs, an dem der\nBehauptende nicht teilgenommen hat, bewiesen werden soll. Es darf insbesondere\nnicht verlangt werden, dass der konkrete Verlauf des Gesprächs im Einzelnen\ngeschildert wird oder etwa die Begleitumstände wie Zeit und Ort des Vorganges\nvorgebracht werden. Um solch detaillierte Behauptungen aufzustellen zu können,\nmüsste die behauptende Partei den Zeugen vorgängig entsprechend befragen, was\njedoch, um den Anschein der Zeugenbeeinflussung zu vermeiden, zu unterlassen ist\n(vgl. Christoph Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des\nBeweisverfahrens, in: Festschrift Franz Kellerhals, Bern 2005, S. 316 f. m.w.H.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorliegend ist somit nicht erforderlich, dass von den Zeugen genau das, was in den\nRechtsschriften ausgeführt worden ist, bestätigt wird, sondern es sind auch Aussagen\nder Zeugen zu berücksichtigen, die im Rahmen des Behaupteten sind. Wie erwähnt,\ngab der Zeuge J. S. zur Unternehmervariante keine Stellungnahme ab, da sie ihm – wie\ner ausführte – gar nicht vorlag. Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang die\nVermutung an, es sei trotz der Aussage des Zeugen J. S., dass ihm die\nUnternehmervariante nicht vorgelegen habe, möglich, dass die Unternehmervariante\ndem beklagtischen Unternehmen bekannt gewesen sei, nachdem der Zeuge J. S. in\nder kritischen Phase teilweise gar nicht im Ingenieurbüro tätig gewesen sei. Diese\nMutmassungen der Klägerin stützen sich nicht auf Zeugenaussagen und sind damit\nnicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die unterlassene\nAbmahnung keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten dar, da sie zu einer solchen\nnicht gehalten war, nachdem weder der Architekt noch der Unternehmer sie über die\nUnternehmervariante hinreichend in Kenntnis gesetzt hatten. Insgesamt ist aufgrund\nder Aussagen der Zeugen J. S. und M. S., die sich im Rahmen der Vorbringen in den\nRechtsschriften halten und damit als von den dort vorgebrachten Behauptungen\numfasst zu gelten haben, und die glaubwürdig vorgetragen wurden sowie im Kern\nübereinstimmen, ersichtlich, dass deshalb keine Abmahnung seitens der Beklagten vor\ndem Vergabeentscheid, welche Baugrubensicherung ausgeführt werde, erfolgte, weil\ndie Beklagte die Unternehmervariante nicht kannte und aufgrund des mit dem\nArchitekten damals geführten Telefongesprächs mangels Kenntnis der\nUnternehmervariante auch keine Stellungnahme hierzu abgab. Demnach liegt auch\nkeine Verletzung der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht vor, weil die\nVoraussetzungen hierfür fehlten. Mangels Kenntnis der Unternehmervariante konnte die\nBeklagte deren Untauglichkeit gar nicht erkennen, weshalb keine Abmahnung erfolgte\nund auch nicht erfolgen musste. Aber auch wenn der Beklagten eine\nSorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, da sie zur Abmahnung betreffend\nUntervariante verpflichtet gewesen wäre, wäre sie zu einer solchen – wie nachfolgend\nauszuführen ist – nicht verpflichtet gewesen, da der Auftrag widerrufen worden (vgl.\nnachfolgend Ziff. 3.) war und eine Abmahnung zudem nicht kausal für den geltend\ngemachten Schaden gewesen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 4.).\n\n"}