{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\ngesamten Vorbringen der Partei und ihres Verhaltens (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Unter\nUmständen kann der Richter mit entsprechenden Fragen abklären (Art. 57 ZPO), ob\neine Behauptung bestritten ist oder nicht (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4b zu Art. 91\nZPO). Bei einem sogenannten “qualifizierten“ Geständnis, d.h. wenn das Geständnis\ndurch Zusätze eingeschränkt wird, hat der Richter nach Treu und Glauben zu\nbeurteilen, ob ein Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen\nunwirksam bzw. zu einer Bestreitung wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1g zu Art. 91\nZPO).\n\nVorliegend verbindet die Beklagte ihre Zugabe, dass sie die Unternehmervariante zum\nVorneherein als untauglich abgelehnt habe, mit der Behauptung, sie habe faktisch und\ngestützt auf Art. 404 OR auch zu Recht die Bauleitung eingestellt bzw. sie habe diese\nErkenntnisse der Bauherrschaft resp. der Bauleitung mitgeteilt, wobei sie die\nEinvernahme von J. S., als Bauingenieur ehemaliger Angestellter der Beklagten, als\nZeuge beantragte (vgl. Duplik, zu Ziff. 45 und 46/39, S. 19). Damit ist nach Treu und\nGlauben davon auszugehen, dass die Zugabe der Beklagten in dem Umfang erfolgte,\nals sie mit den Aussagen des Zeugen J. S. übereinstimmt.\n\nDer Zeuge J. S. erklärte anlässlich seiner Einvernahme (HG. 2003.39-HGK, ger.\nact. 49), er habe die Unternehmervariante gar nicht gekannt, weshalb er hierzu auch\nkeine Stellung bezogen habe. Es seien ihm auch keine Unterlagen zugestellt worden,\nweshalb er sich mit dieser Unternehmervariante gar nicht habe auseinandersetzen\nkönnen. Der von der Klägerin gerufene Zeuge M. S., zuständiger Architekt der N.\nArchitekten AG, bestätigte, dass betreffend Unternehmervariante der Beklagten keine\nUnterlagen zugestellt worden seien (HG. 2003.39-HGK, ger. act. 50). Es habe lediglich\neine Diskussion hierüber am Telefon stattgefunden. Dabei bestätigte der Zeuge M. S.\nim Wesentlichen, dass sich der Ingenieur J. S. nicht konkret zur Unternehmervariante\ngeäussert habe, obschon er ihn danach gefragt habe. Dabei habe Herr J. S. weder\nkonkret die Tauglichkeit der Unternehmervariante bestätigt noch deren Untauglichkeit\nbejaht. Mit dieser vagen Auskunft habe er sich zufrieden gegeben.\n\n2.3. Damit steht zwar fest, dass die Beklagte die Bauherrschaft resp. den Architekten\nnicht darauf aufmerksam machte, sie halte die Unternehmervariante als untauglich.\nAllerdings korrigierte der Zeuge J. S. die Darstellung in den beklagtischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsschriften, die Unternehmervariante sei auch ohne fachliche und rechnerische\nÜberprüfung untauglich gewesen, dahingehend, dass dies für ihn erst im Nachhinein\nersichtlich gewesen sei. Bis zum Schadensereignis habe er die Unternehmervariante\ngar nicht gekannt, weshalb er hierüber bis zu diesem Zeitpunkt auch keine\nStellungnahme abgegeben habe. Er habe auch keine Unterlagen erhalten, weder vom\nArchitekten noch vom Bauleiter noch vom Unternehmer.\n\n"}