{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:45", "Checksum": "b0677f00a592315f631f77c0ebedf3df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106\nRegeste:\nArt. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n3. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das\nBundesgericht am 7. November 2006 nicht ein (BGE 4P.204/2006). Ebenfalls am 7.\nNovember 2006 hiess es jedoch eine gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung\ngut und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an das\nHandelsgericht zurück (BGE 4C.284/2006). Es hielt dabei fest, dass die Beklagte die\nUnternehmervariante fachlich nicht überprüft habe, stelle eine Vertragsverletzung dar,\nwenn deren Untauglichkeit für den Ingenieur offensichtlich sei und er den Bauherrn\ndennoch nicht auf die entsprechenden Gefahren aufmerksam mache (Erw. 2). Die\nBeklagte habe, ohne den Vertrag zu verletzen, die Bauleitung nur dann unterlassen\ndürfen, wenn sie den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR widerrufen habe (Erw. 3).\nDas Handelsgericht habe es unterlassen abzuklären, ob die Beklagte ein untaugliches\nProjekt erstellt und die K. AG im Vertrauen auf die darin enthaltenen Daten eine\ntechnisch gleichwertige, aber ebenso unzulängliche Unternehmervariante verwirklicht\nhabe (Erw. 5). Das Handelsgericht habe abzuklären, ob die Beklagte in diesen Punkten\naus Vertragsverletzung haftet (Erw. 6).\n\nAm 17. August 2010 fand die mündliche Verhandlung statt, wobei die Klägerin an ihrem\nRechtsbegehren festhielt und die Beklagte das eingangs wiedergegebene\nRechtsbegehren stellte.\n\nII.\n\n1. Weist das Bundesgericht die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu\nneuer Entscheidung zurück, so bestimmt das kantonale Prozessrecht, in welcher Weise\ndas Verfahren fortzusetzen ist. Den Parteien ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\nnur dann Gelegenheit zur Würdigung oder zur Teilnahme zu geben, wenn\nBeweisabnahmen wiederholt oder neu angeordnet werden. Weitere Vorbringen sind\nnur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art 164 ZPO erfüllt sind (GVP 2006\nNr. 86 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Parteien haben keinen Anspruch auf eine neue Verhandlung oder auf weitere\nEingaben zur Würdigung des bundesgerichtlichen Urteils oder des Prozessstoffes im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLichte der bundesgerichtlichen Erkenntnisse. Hingegen wurde den Parteien noch\neinmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, nachdem Beweisabnahmen neu\nangeordnet worden waren.\n\n2. Nach der für das Handelsgericht massgeblichen Begründung des Bundesgerichts\nsah die Beklagte die Unternehmervariante nach eigenen Angaben auch ohne fachliche\nPrüfung als untauglich an. Die Unzulänglichkeit des Projektes sei für sie demzufolge\noffensichtlich gewesen (Urteil BGer, Erw. 2.3., S. 5). Im Entscheid des Handelsgerichts\nwurde festgehalten, dass die Beklagte mangels Zusatzauftrag nicht zu einer fachlichen\nund rechnerischen Prüfung der Unternehmervariante verpflichtet war. Es äusserte sich\ndeshalb nicht dazu, ob die Ausführungen der Beklagten zutreffen, wonach sie die\nUnternehmervariante zum Vorneherein als untauglich abgelehnt und deshalb diese\nnicht nachgerechnet habe (Urteil HGer, Erw. 5.2.3., S. 14).\n\nAbzuklären ist nun gemäss Bundesgericht, ob die Beklagte in Erfüllung ihrer Sorgfaltsund Treuepflicht, die sich insbesondere aus Art. 1.4.1 der SIA-Ordnung 103 ergebe, die\nBauherrschaft oder den Architekten auf diese Einschätzung aufmerksam gemacht\nhabe.\n\n2.1. Das Bundesgericht hielt es aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der\nKlageantwort (zu Ziff. 46, S. 18) und der ausdrücklichen Behaftung in der Replik (Rz.\n39, S. 10) als erwiesen, dass die Beklagte die Unternehmervariante der K. AG nicht\nnachgerechnet hatte, weil sie diese zum Vorneherein als untauglich abgelehnt habe,\nund schloss daraus, dass die Unzulänglichkeit des Projekts für sie offensichtlich\ngewesen sei. Hingegen äusserte sich das Bundesgericht nicht zur weiteren\nBehauptung der Beklagten in der Duplik (zu Ziff. 45 und 46/39, S. 19), die Beklagte\nhabe ihre Erkenntnisse, wonach die Unternehmervariante der K. AG untauglich sei,\nmündlich der Bauherrschaft bzw. der Bauleitung mitgeteilt. Eine solche mündliche\nMitteilung wurde von der Klägerin bestritten (Replik, Rz. 39, S. 10).\n\n2.2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO erhebt der Richter Beweis über streitige Tatsachen.\nNicht streitig ist eine Tatsache, die zugestanden wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1c\nzu Art. 91 ZPO). Ob eine vom Gericht nicht ausdrücklich zugestandene Tatsache als\nstreitig anzusehen ist, beurteilt der Richter unter Berücksichtigung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}