{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "b350c8a12ac76e9fc9708efc35845469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2006.106\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 17.08.2010\nEntscheiddatum: 17.08.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 17.08.2010\nArt. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte\n(Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie\nsich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw.\ndiese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den\nVertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr\nverpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die\nBauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt\nder Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die\ntatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch\ngleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der\nweiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der\nSorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer\nVertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des\nProjekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen\nVertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht\nausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei\nbewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August\n2010, HG.2006.106).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die drei Ehepaare B., S. und H. schlossen sich zu einem Baukonsortium\nzusammen, um an der X.-strasse in Y. ein Dreifamilienhaus zu bauen. Sie versicherten\nsich bei der Klägerin. Mit der Planung und Realisierung beauftragten sie die N.\nArchitekten AG. Mit der Beklagten schlossen sie einen Vertrag für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBauingenieurleistungen. Gegenstand dieses Ingenieurvertrages war die Projektierung\nder Baugrube, der Baugrubensicherung sowie der Tragkonstruktion, die Baukontrolle\nbetreffend Tragkonstruktion und die Bauleitung in Bezug auf die Baugrube sowie deren\nSicherung.\n\nIm Spätsommer 1996 erstellte die Beklagte die Ausschreibungsunterlagen u.a. für die\nBaugrubensicherung, wobei sie die Errichtung einer Nagelwand beabsichtigte. Die\nK. AG offerierte alle beschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit der Baugrube\nund deren Sicherung.\n\nIn der Folge unterbreitete die K. AG für die Baugrubensicherung eine kostengünstigere\nVariante. Das von der K. AG unterbreitete Angebot nahm die N. Architekten AG im\nOktober 1996 für die Bauherrschaft an, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass die\nUnternehmervariante der Baugrubensicherung \"in vorheriger Absprache mit dem\nBauingenieur resp. Bauleitung\" erfolgen müsse.\n\nDie K. AG begann am 14. Januar 1997 mit dem Aushub. Am 23. Januar 1997 stürzte\ndie Baugrube teilweise ein. Es kam zu weiteren Rutschungen, die erst am 23. Februar\n1997 gestoppt werden konnten. Es entstanden an verschiedenen Häusern sowie an\nder Z.-strasse und den darin enthaltenen Werkleitungen erhebliche Schäden. Nach\nverschiedenen Besprechungen der am Bau beteiligten Personen übernahm die\nKlägerin als Haftpflichtversicherung der Bauherrschaft (Konsortium) federführend\neinstweilen die Schadensregulierung. Die Beteiligten konnten sich in der Folge indes\nnicht auf eine interne Aufteilung der Schadenstragung einigen.\n\n2. Am 27. Juni 2003 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht des\nKantons St.Gallen auf Bezahlung von Fr. 1‘700’000.-- nebst Zins. Sie machte damit\neinen Teil des von ihr bezahlten Betrages geltend. Das Handelsgericht wies die Klage\nmit Entscheid vom 4. Mai 2005 ab (HG.2003.39-HGK). Das Kassationsgericht des\nKantons St.Gallen hob diesen Entscheid am 26. Oktober 2005 auf. Das Handelsgericht\nbefand am 26. Juni 2006 im Sinne der Erwägungen des Entscheides des\nKassationsgerichts erneut über die Sache und wies die Klage wiederum ab (HG.\n2005.105-HGK).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}