Linie steht aber aufgrund des Gutachtens von F., dessen Schlussfolgerungen von der Einspruchsabteilung des EPA vollumfänglich bestätigt werden, fest, dass CH 1111 und EP 4444 nicht genügend offenbart sind, womit CH 1111 und der schweizerische Teil von EP 4444 nichtig sind. Die Verletzungsklage ist demzufolge abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/30