In Übereinstimmung mit dem Gutachten von F. kommt deshalb die Einspruchsabteilung zum vorläufigen Schluss, dass die Erfindung in EP 4444 insgesamt nicht ausreichend offenbart sei. Die Klägerinnen wiesen in der Eingabe vom 14. Juli 209 darauf hin, dass es sich dabei um eine vorläufige nicht bindende Meinung der Einspruchsabteilung handle, sie machten aber wiederum - was naheliegend gewesen wäre - keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die Erfindung in EP 4444 genügend offenbart sei. Damit kommt der Meinungsäusserung der Einspruchsabteilung ein erhöhter Beweiswert zu. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Bundespatentgericht, welches - anders als der Experte F. und