Zum andern könnten beliebige Mengen und Kombinationen von allen möglichen Additiven eingesetzt werden, die jeweils keinen besonderen Beschränkungen unterliegen würden. Die Patentschrift offenbare somit keine verallgemeinerungsfähige technische Lehre, die dem Fachmann das ganze Variantenspektrum, das unter die Definition der vorliegenden Ansprüche fällt, zugänglich mache. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von F. kommt deshalb die Einspruchsabteilung zum vorläufigen Schluss, dass die Erfindung in EP 4444 insgesamt nicht ausreichend offenbart sei.