83 EPÜ). Die aus zwei technischen Prüfern und einem Juristen zusammengesetzte Einspruchsabteilung hielt dabei insbesondere fest, in der gesamten Patentschrift werde zum einen keine konkrete Zusammensetzung der geeigneten Polyacrylate offenbart, und auch im Beispiel werde für das verwendete Polyacrylat keine konkrete Monomerzusammensetzung genannt. Zum andern könnten beliebige Mengen und Kombinationen von allen möglichen Additiven eingesetzt werden, die jeweils keinen besonderen Beschränkungen unterliegen würden.