In der Zwischenmitteilung hielt die Einspruchsabteilung des EPA im Sinne einer vorläufigen Meinungsäusserung unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel fest, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht die Erfordernisse des Art. 100(b) EPÜ erfülle, mithin die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ).