c) Insgesamt ist aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Bundespatentgerichts davon auszugehen, dass DE 2222 und damit die Streitpatente auch wegen fehlender Neuheit nichtig sind. Mit nachträglicher Eingabe hatten die Beklagten die Ladung des EPA vom 23. Juni 2009 zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren gegen EP 4444 (Klagepatent) eingereicht (Beilage 1). In der Zwischenmitteilung hielt die Einspruchsabteilung des EPA im Sinne einer vorläufigen Meinungsäusserung unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel fest, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht die Erfordernisse des Art. 100(b)