vgl. Beschluss S. 35 Mitte) betreffe, so ergebe sich eine derartige Anwendbarkeit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der DE OS 3333 in Verbindung mit dem Stand der Technik, wie er sich aus dem Prospektmaterial "B.-P. - Luftdicht verkleben von Dampfbremsen auf Mauerwerk" (vgl. Beilage 3 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 16.08.2006) darstelle. Denn in B.-P. werde eine einkomponentige lösungsmittelhaltige Klebe- und Dichtmasse auf Acrylatbasis zum luftdichten Verkleben von Dampfbremsen, darunter auch Polyethylenfolien, auf geeigneten Untergründen, z.B. Stein, Beton, Putz und Holz, an Wänden im Baubereich beschrieben.