die Verwendung der einkomponentigen Dichtmasse gemäss Streitpatent zum Abdichten und Anschliessen von Folien im Baubereich an Wänden aus Holz, Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein (Merkmal 7; vgl. Beschluss S. 35 Mitte) betreffe, so ergebe sich eine derartige Anwendbarkeit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der DE OS 3333 in Verbindung mit dem Stand der Technik, wie er sich aus dem Prospektmaterial "B.-P. - Luftdicht verkleben von Dampfbremsen auf Mauerwerk" (vgl. Beilage 3 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 16.08.2006) darstelle.