Bei den Eigenschaften bzw. Funktionen "standfest, fliessfähig und aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbar" (Merkmale 1.2 - 1.4) handle es sich um zahlenmässig unbestimmt gehaltene und damit zur Abgrenzung ungeeignete Merkmale, unter die sich nicht nur die Dichtmassen gemäss Streitpatent, sondern letztlich auch alle Zusammensetzungen des Standes der Technik, die unter die stofflichen Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 6 und 6.1 fallen, zwangslos einordnen lassen würden. Das Bundespatentgericht könne einen stofflichen Unterschied der beanspruchten Dichtmasse gegenüber einer Masse zum Dichten gemäss DE OS 3333