S. 34f.), so dass den entsprechenden Hilfsanträgen nicht entsprochen werden könne. Bei den Eigenschaften bzw. Funktionen "standfest, fliessfähig und aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbar" (Merkmale 1.2 - 1.4) handle es sich um zahlenmässig unbestimmt gehaltene und damit zur Abgrenzung ungeeignete Merkmale, unter die sich nicht nur die Dichtmassen gemäss Streitpatent, sondern letztlich auch alle Zusammensetzungen des Standes der Technik, die unter die stofflichen Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 6 und 6.1 fallen, zwangslos einordnen lassen würden.