Das Bundespatentgericht untersuchte - wie erwähnt - die Abgrenzbarkeit der beanspruchten einkomponentigen Dichtmasse und damit die Frage der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik, indem es DE OS 3333 (OS H.) heranzog (Beschluss © Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte