den entsprechenden Merkmalen gemäss Streitpatent formulierten Eigenschaften erfüllt werden könnten. Das Bundespatentgericht hielt dann aber - ohne dies näher zu begründen - fest, die entsprechenden stofflichen Merkmale der beanspruchten einkomponentigen Dichtmasse seien zwar äusserst breit, aber doch noch so deutlich und vollständig gehalten, dass ein Fachmann die Lehre jedenfalls hinsichtlich der Bereitstellung einer diese stofflichen Merkmale umfassenden Zusammensetzung entsprechend den Funktionsmerkmalen des Streitpatents - wenn auch mit einigem Aufwand - ausführen könne (Beschluss S. 36f. E. III.3.c).