vgl. S. 40 vorletzter Absatz). Gemäss Ausführungen des Bundespatentgerichts bestehen bezüglich der Offenbarung keine Bedenken (Beschluss S. 35). Hingegen sei der Einwand der Einsprechenden weitgehend zutreffend, wonach in der gesamten Patentschrift und insbesondere auch im einzigen Ausführungsbeispiel nur vollkommen unkonkrete Angaben zu den verwendeten Komponenten gemacht würden und es mit den vorliegenden Angaben ohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich sei, Dichtmassen herzustellen, welche die in DE 2222 definierten Eigenschaften aufweisen würden.