b) In der Verhandlung vom 8. Mai 2006 widerrief der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts DE 2222 im Hinblick auf die DE OS 3333 (OS H.; kläg. act. 51). Das Bundespatentgericht stellte dabei aus prozessökonomischen Gründen die Prüfung des durch Druckschriften dokumentierten Standes der Technik der aufwändigeren Prüfung der geltend gemachten Vorbenutzungen, z.B. I. 33, voran (Beschluss S. 37 ff.) und hielt fest, dass es einer einkomponentigen Dichtmasse mit den Merkmalen insbesondere gemäss Patentanspruch 1 bereits an der erforderlichen Neuheit gegenüber der Lehre gemäss der DE OS 3333 fehle (Beschluss S. 33 letzter Absatz; vgl. S. 40 vorletzter Absatz).