27 in keiner Weise, wonach aus bekl. act. 35 (Merkmalsanalyse) offensichtlich sei, dass EP 4444 und CH 1111 mit DE 2222 weitestgehend im Wortlaut identisch seien, EP 4444 sogar bis hin zur Anspruchsnummerierung (vgl. Widerklageduplik Rz. 65 als Stellungnahme zu Duplik Rz. 119, wo lediglich vermerkt wird, dass die Beklagten die Begründung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 08.05.2006 mit nachträglicher Eingabe vom 16.08.2006 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereicht hätten). Insgesamt steht somit unbestrittenermassen fest, dass der Wortlaut der erteilten Patentansprüche des für EP 4444 und CH 1111 prioritätsbegründenden DE 2222