Die Klägerin 1 erhob in der Eingabe vom 19. Mai 2006 (HG.2005.124-HGP) keine Einwendungen gegen die Zulassung der nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2006 und die eingereichten Beilagen (Art. 164 Abs. 3 ZPO), beantragte u.a. aber, die Frage der Beklagten, ob DE OS 3333 CH 1111 patenthindernd entgegenstehe, sei dem Experten nicht zu unterbreiten. Sie machte jedoch insbesondere nicht geltend, die von den Beklagten eingereichte Konkordanzliste der Patentansprüche CH 1111 und DE 2222 (Beilage 2) sei nicht zutreffend.