Sie reichten eine Konkordanzliste der Patentansprüche CH 1111 und DE 2222 (Beilage 2) ein und hielten fest, die Ansprüche von CH 1111 und des deutschen Prioritäts-Schutzrechts seien, soweit es für die Rechtsbeständigkeit im Hinblick auf die DE OS 3333 (OS H.) gemäss Beschluss des Bundespatentgerichts von Bedeutung sei, deckungsgleich. Die Klägerin 1 erhob in der Eingabe vom 19. Mai 2006 (HG.2005.124-HGP) keine Einwendungen gegen die Zulassung der nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2006 und die eingereichten Beilagen (Art. 164 Abs. 3 ZPO), beantragte u.a. aber, die Frage der Beklagten, ob DE OS 3333 CH 1111 patenthindernd entgegenstehe, sei dem Experten nicht zu unterbreiten.