OS 3333 angesichts des Widerrufs von DE 2222 durch das Bundespatentgericht am 8. Mai 2006 dem Gegenstand von CH 1111 patenthindernd entgegenstehe. Sie reichten eine Konkordanzliste der Patentansprüche CH 1111 und DE 2222 (Beilage 2) ein und hielten fest, die Ansprüche von CH 1111 und des deutschen Prioritäts-Schutzrechts seien, soweit es für die Rechtsbeständigkeit im Hinblick auf die DE OS 3333 (OS H.) gemäss Beschluss des Bundespatentgerichts von Bedeutung sei, deckungsgleich.