Die Klägerin 1 erhob in der Eingabe vom 25. August 2006 (HG.2005.124-HGP) keine Einwendungen gegen die Zulassung der nachträglichen Eingabe vom 16. August 2006 und des Beschlusses des Bundespatentgerichts (Art. 164 Abs. 3 ZPO), hielt aber fest, der Beschluss enthalte derart mangelhaft begründete Aussagen, dass sich daraus für die Frage der Rechtbeständigkeit von CH 1111 nichts ableiten lasse. Zudem habe das Bundespatentgericht offenkundig übersehen, dass die DE OS 3333 (OS H.; kläg. act. 51) eine Dichtmasse beschreibe, die im Trockenzustand nicht selbstklebend sei. Die DE OS 3333 sei auch aus diesem Grund nicht neuheitsschädlich.