4. Mit nachträglicher Eingabe vom 16. August 2006 (HG.2005.14-HGK, HG.2005.124- HGP) reichten die Beklagten die Begründung des Beschlusses des Deutschen Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 in der Einspruchssache betreffend das Patent DE 2222 (Beilage 1) ein und beantragten, die nachträgliche Eingabe sowie die Begründung des Beschlusses seien im Massnahmeverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen und dem Gutachter F. zuzustellen. Die Klägerin 1 erhob in der Eingabe vom 25. August 2006 (HG.2005.124-HGP) keine Einwendungen gegen die Zulassung der nachträglichen Eingabe vom 16. August 2006 und des Beschlusses des Bundespatentgerichts (Art.