Beide Parteien gehen somit davon aus, dass EP 4444 und CH 1111 praktisch identisch sind und sich insbesondere in Bezug auf Offenbarung, Neuheit und erfinderische Tätigkeit praktisch nicht unterscheiden. Besteht aber zwischen den beiden Streitpatenten ein minimaler und vorliegend nicht relevanter Offenbarungsunterschied, gelten die Feststellungen von F., wonach CH 1111 nicht genügend offenbart sei, uneingeschränkt auch für EP 4444. Ferner ist davon auszugehen, dass EP 4444 nicht neu ist und dem Patent keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.