bb) Eine Gegenüberstellung von CH 1111 ("Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in Kartuschen"; kläg.act. 7) und EP 4444 ("Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer Polyacrylatdispersion"; kläg.act. 8) zeigt, dass die Streitpatente auf die gleiche Priorität (12.01.2000, DE 2222) zurückgehen und die identische Offenbarungsgrundlage haben. Mit der Klageantwort/Widerklage (Rz. 49) reichten die Beklagten als Anlage 1 (vgl. an Schranken von den Beklagten eingereichte Beilage "Merkmalsübersicht der Klagepatente im Vergleich zu DE OS 3333 [OS H.]") eine Merkmalsanalyse ein, in welcher u.a. der Gegenstand von EP 4444 und CH 1111 einander gegenüber gestellt werden.