Auf dieses Gutachten kann, nachdem die Klägerinnen den Kostenvorschuss nicht geleistet haben, auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Aufgrund des einlässlich und nachvollziehbar begründeten und damit nicht ungenügenden (Art. 115 Abs. 3 ZPO; vgl. GVP 2000 Nr. 55) Gutachtens steht fest, dass CH 1111 zufolge ungenügender Offenbarung und mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nichtig ist.